Werkvertrag
Der Bauherr schliesst mit den Unternehmern Werkverträge ab.
Der Architekt unterzeichnet diese als Treuhänder ebenfalls.
Der Werkvertrag kann auf Abrechnung nach Ausmass und Einheitspreis, als
Pauschalvereinbarung und in seltenen Fällen auf Verrechnung nach Aufwand
(Regie) abgeschlossen werden.
Regiearbeiten ergeben sich auch bei den erstgenannten Verrechnungsarten,
da nie «der letzte Nagel» zum voraus erfasst werden kann.
Termine
Voraussetzung für das Einhalten der Termine ist der Terminplan.
Dieser soll sorgfältig und ausgewogen entwickelt werden. Nicht
nur der Zeitplan einzelner Arbeiten, sondern auch das lückenlose
Ineinandergreifen derselben ist entscheidend für eine optimale
Bauzeit.
Bauleitung
Die Ausführung der Arbeiten an Ort und Stelle wird vom Architekten
oder Bauführer koordiniert und in bezug auf Vertragskonformität,
Termine, Kosten usw. überwacht. Der Bauleiter ist dafür besorgt,
dass die Unternehmer und Lieferanten nur im Rahmen ihrer Leistungen
Abschlagszahlungen erhalten.
Baubesprechungen
Sinnvoll sind regelmässige Begehungen der Baustelle durch den
Bauherrn und den Architekten. In allen Fällen sind jedoch direkte
Anweisungen des Bauherrn an die Unternehmer zu vermeiden. Solche
verunsichern den Handwerker, schwächen die Position des Architekten
und schaden schlussendlich dem Bauherrn.
Änderungen
Änderungen während der Ausführung sind in der Regel sehr teuer
und nur in Notfällen anzuordnen.
Mehrwünsche
«L¿appetit vient en mangeant». Jeder Bauherr ist versucht, im
Verlauf des Bauprozesses diese oder jene Zutat anzuordnen. Nebst
den daraus resultierenden Mehrkosten können auch Terminverzögerungen
entstehen.
Ausmass und Kontrolle
Die am Bau ausgeführten Arbeiten werden mit den Unternehmern ausgemessen.
Die Ausmasse gelten als Grundlage für die Rechnungstellung (Akkordarbeit).
Gewisse Arbeiten können nicht nach Ausmass und Einheitspreis quantifiziert
werden, sie müssen nach Arbeitsaufwand und Materialverbrauch berechnet
werden (Regiearbeit).
Die von den Unternehmern gestellten Rechnungen werden in bezug auf Übereinstimmung
mit dem Ausmass und den vertraglichen Einheitspreisen und rechnerisch
geprüft.
Bauabnahme
Nach der Bauvollendung nimmt der Architekt, in manchen Fällen
auch mit Hilfe der Spezialisten, die Bauabnahme vor. Sie umfasst
die Prüfung auf Qualität, Vollständigkeit und auf Funktionstüchtigkeit.
Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in Protokollen festzuhalten. Wenn
solche nicht erstellt werden, ist anzunehmen, dass die betreffende
Arbeit gutgeheissen wurde.
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