Das Alleineigentum
Haus und Boden sind im Eigentum des Bauherrn. Umbauten,
Anbauten, Renovationen, Landverkauf können weitgehend nach
eigenem Entschluss durchgeführt werden.
Das Stockwerkeigentum
Der Bauherr hat ein Miteigentum an einem Gebäude, mit dem
das Sonderrecht verbunden ist, bestimmte Teile (seine Wohnung
z.B.) ausschliesslich zu benutzen. Sein Miteigentum wird
in Wertquoten aufgeteilt, nach denen sich in der Regel auch
seine finanzielle Beteiligung in bezug auf Betrieb, Unterhalt
und Renovation der Gemeinschaftsanlagen richtet.
Es steht ihm frei ¿ sofern die Eingriffe nicht das Gebäude
beeinflussen ¿ seinen Anteil zu renovieren, umzubauen usw..
Äussere Veränderungen und Renovationen sowie Arbeiten an
den gemeinschaftlichen Anlagen brauchen einen Mehrheitsbeschluss.
Das Stockwerkeigentum ist veräusserlich und vererblich und
kann hypothekarisch belastet werden.
Das Baurecht
Der Bauherr baut auf Land, das einem Dritten gehört und
das ihm auf eine bestimmte Zeit, in der Regel 100 Jahre, «vermietet» wird.
Er muss das Land nicht kaufen, nur verzinsen. In dieser
Zeit kann der Baurechtszins periodisch dem jeweiligen Verkehrswert
des Baulandes angepasst werden.
Er braucht weniger Barmittel zur Finanzierung seines Projektes,
hingegen weicht schlussendlich die Höhe der Verzinsung (Hypothekarzins
und Baurechtszins) kaum von derjenigen des Alleineigentums
ab.
Der Baurechtgeber kann im Hinblick auf Überbauung und Gestaltung
und spätere Änderungen Auflagen machen.
Nach Ablauf des Baurechtes gehen Bau und Anlagen in das
Eigentum des Baurechtgebers über. Dieser hat dem Bauberechtigten
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Das Baurecht kann vom Baurechtnehmer veräussert und hypothekarisch
belastet werden.
Die Genossenschaft
Die Bau- und Wohngenossenschaft ist eine «Interessengemeinschaft»,
die für mehrere Parteien baut und durch grössere Stückzahlen
günstigere Baukosten erzielt.
Die Genossenschaft kann Wohnungen, Einfamilienhäuser usw.
den Genossenschaftern vermieten, im Baurecht oder im Stockwerkeigentum
verkaufen, und zwar auf der Basis der Selbstkosten unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Selbsterhaltung der
Genossenschaft. Jede Spekulation mit Bauland oder Wohnhäusern
ist normalerweise ausgeschlossen.
Das Genossenschaftskapital wird durch Anteilscheine, die
jedes Mitglied zeichnen muss, beschafft.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur
das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung des
Genossenschafters ist ausgeschlossen.
Das Konsortium
Eine Gruppe von Bauherren mit gleichen Interessen kann einen
Konsortialvertrag eingehen, um gemeinsamen Wohnraum zu bauen,
der für Eigengebrauch oder Verkauf vorgesehen ist. Auch hier
ist das Risiko verteilt, und durch grössere Stückzahl können
Einsparungen erzielt werden.
Das Konsortium hat keine Beschränkung in bezug auf Gewinn
und Spekulation.
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